Musikschule Obernburg e.V.                                                 

Entgelte ab dem übernächsten Schuljahr noch ohne Gewähr

§ 1 Teilnahmeentgelte, Benutzungsentgelte
(1) Für die Teilnahme an den Kursen der Musikschule Obernburg e.V. ist folgendes Schulgeld vierteljährlich zu entrichten:

1. Grundstufe:  
Folgende Fächer sind möglich:  
Musiktreff I mit Elternteil  
Musiktreff II mit Elternteil  
Musikkreis  
Musikalische Früherziehung  
Musikalische Grundausbildung  
   
Schuljahr  2026/2027
   pro Monat
   
(22,5 Min./Woche/ ab 4 Kindern)  23,50 €
(30 Min./Woche/ ab 6 Kindern)  23,50 €
(45 Min./Woche/ ab 8 Kindern)  23,50 €

 

Instrumentale Schnupperkurse    2026/2027
         pro Monat
     
(ab 6 Pers. 30 Min./Woche)    23,50 €
(ab 6 Pers. 45 Min./Woche)    23,50 €

Bei einer Neuanmeldung beginnt man stets im Gruppenunterricht oder im Einzelunterricht mit einer wöchentlichen Unterrichtsdauer von 20 oder 25 Minuten. Nach zwei Jahren ist die Ummeldung auf 30 oder 35 Minuten Einzelunterricht und nach weiteren zwei Jahren auf 45 Minuten Einzelunterricht mögliche Ausnahmen: Bei Schülern, die mindestens 13 Jahre alt sind und bereits 3 Jahre Unterricht bei uns hatten, kann nach einer Eignungsprüfung oder bei einer Preisträgerschaft (Jugend musiziert) die direkte Anmeldung auf 30 oder 35 Minuten erfolgen. Bei Schülern, die mindestens 15 Jahre alt sind und bereits 5 Jahre Unterricht bei uns hatten, kann nach einer Eignungsprüfung oder bei einer Preisträgerschaft (Jugend musiziert) die direkte Anmeldung auf 45 Minuten erfolgen

Jugendliche aus Obernburg
  Schuljahr  2026/2027
2.  Einzelunterricht:  pro Monat 
2.1. Einzelunterricht 58,40 €
(20 Min./Woche)
2.2. Einzelunterricht 71,80 €
(25 Min./Woche)
2.3. Einzelunterricht 80,20 €
(30 Min./Woche)
2.4. Einzelunterricht 85,00 €
(35 Min./Woche)
2.5. Einzelunterricht 102,00 €
(45 Min./Woche)

 

Auswärtige + Erwachsene
  Schuljahr  2026/2027
2.  Einzelunterricht:  pro Monat 
2.1. Einzelunterricht 65,40 €
(20 Min./Woche)
2.2. Einzelunterricht 79,80 €
(25 Min./Woche)
2.3. Einzelunterricht 90,20 €
(30 Min./Woche)
2.4. Einzelunterricht 98,80 €
(35 Min./Woche)
2.5. Einzelunterricht 120,00 €
(45 Min./Woche)

 

Jugendliche aus Obernburg
  Schuljahr  2024/2025
3. Gruppenunterricht  45 Minuten pro Monat 
(Zeitangaben bei kompletter Gruppe)  
3.1 2er Gruppe 63,00 €
3.2 3er Gruppe          43,60 €
3.3 4er Gruppe          33,00 €
und größer

 

Auswärtige + Erwachsene  
  Schuljahr  2026/2027
3. Gruppenunterricht  45 Minuten  pro Monat 
(Zeitangaben bei kompletter Gruppe)  
3.1 2er Gruppe 71,00 €
3.2 3er Gruppe 49.80 €
3.3 4er Gruppe
und größer
37,00 €

Alle Entgelte beinhalten den Unterricht im instrumentalen Hauptfach und bei entsprechendem Leistungsstand in den Ensembles. Die Leiter der Musikschule können für einzelne Fächer eine andere Unterrichtsdauer oder andere Angebote von zeitlich begrenzter Dauer festsetzen.

4. Ergänzungsfächer: (45 Min / Woche)  
Für Hauptfachschüler bei entsprechendem Leistungsstand entgeltfrei.
     
  Schuljahr  2026/2027
    pro Monat 
     
4.1 Theorieunterricht    23,50 €
4.2 Chor    23,50 €

 

5. Zusatzangebote:        
5.1 Erwachsenenprogramm                 einmaliges Entgelt pro Teilnehmer
           

 

    Schuljahr   2026/2027
12 x 45 Min. Einzelunterricht  53400 €
12 x 35 Min. Einzelunterricht 430,00 €
12 x 30 Min. Einzelunterricht 375,50 €
12 x 25 Min. Einzelunterricht 338,50 €
12 x 20 Min. Einzelunterricht 290,60 €
06 x 45 Min. Einzelunterricht 27100 €
06 x 35 Min. Einzelunterricht 219,50 €
06 x 30 Min. Einzelunterricht 192,30 €
06 x 25 Min. Einzelunterricht 173,50 €
06 x 20 Min. Einzelunterricht 149,50 €
   
12 x 45 Min. 2'er Gruppe 271,00 €
(je Teilnehmer)
12 x 30 Min. 2'er Gruppe 192,30 €
(je Teilnehmer)

 

5.2 Jugend-Einsteigerprogramm             einmaliges Entgelt pro Teilnehmer
           

Das Jugend-Einsteigerprogramm kann nur einmal belegt werden!

Schuljahr 2026/2027
12 x 25 Min. Einzelunterricht 271,00 €
12 x 45 Min. 2'er Gruppe 249,00 €
12 x 30 Min. 2'er Gruppe 183,00 €

Das Jugend-Einsteigerprogramm kann nur einmal belegt werden!

5.3. weitere Zusatzangebote werden gesondert ausgewiesen


§ 2 Sozialermäßigungen und Nachlässe
Sozialermäßigungen und Nachlässe werden von jeder Heimatgemeinde selbst festgelegt und müssen auch bei dieser beantragt werden.

§ 3 Entstehung der Schulgeldschuld
Die Schulgeldschuld entsteht mit dem Beginn des Unterrichtes.

§ 4 Schulgeldschuldner
Schulgeldschuldner ist, wer gem. § 12 der Schulsatzung angemeldet ist und die Anmeldung bestätigt bekommen hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.

§ 5 Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung
(1) Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich 4 Unterrichtsstunden entgeltpflichtig. Das Schulgeld für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden wird am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.
(2) Wenn ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, wird das gesamte Jahresschulgeld, soweit es noch nicht bezahlt ist, eingezogen. Bei Austritt mit Zustimmung wird das Schulgeld nur noch für das Austrittsquartal berechnet.
(3) Vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe des Unterrichtsentgeltes. Nur bei Erkrankung des Schülers von vier und mehr Unterrichtswochen in Folge wird das entsprechende Unterrichtsentgelt auf schriftlichen Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres.
Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet. Fällt Unterricht kurzzeitig aufgrund höherer Gewalt aus entsteht kein Erstattungsanspruch, der Unterricht entfällt dann ersatzlos. 
(4) Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
(5) Abmeldungen sind nur zum Ende des Schuljahres (31.08.) möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 1. Juni schriftlich zugegangen sein. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann nur getroffen werden, wenn a) der Teilnehmer aus dem Einzugsgebiet der Musikschule Obernburg e.V. wegzieht. b) eine längere Krankheit durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen wird. In diesen Fällen ist eine Abmeldung zum Quartalsende möglich.
(6) Die Abmeldung wird durch schriftliche Bestätigung wirksam.
(7) Schüler können vom Besuch der Musikschule ausgeschlossen werden, wenn a)sie selbst oder die gesetzlichen Vertreter den Verbindlichkeiten gegenüber der Musikschule nicht nachkommen, b)ein verderblicher Einfluss auf andere Schüler ausgeübt, dem Ruf der Schule Schaden zugefügt, oder die Schulordnung wiederholt missachtet wird. Der Ausschluss bedarf vorheriger schriftlicher Abmahnung und der Zustimmung eines Schulleiters. Das Schulgeld ist jedoch für das gesamte Schuljahr zu entrichten.

§ 6 Fälligkeit / Zahlungsweise
(1) Das Schulgeld wird aus verwaltungstechnischen Gründen vierteljährlich jeweils am 15.10./01.12./01.03. und 01.06. fällig. Das Entgelt wird per Lastschrift eingezogen. Eine Einzugsermächtigung ist bei der Anmeldung abzugeben. Für andere Zahlungsweisen wird ein Zuschlag von € 4,50 / Quartal erhoben. Bankspesen bei Widerruf und Rückbuchungen tragen die Gebührenschuldner.
(2) Das Schulgeld ist für das gesamte Schuljahr zu entrichten. Das Schuljahr dauert von jeweils 01. September eines Kalenderjahres bis zum 31. August des nächsten Kalenderjahres.

§ 7 Mahnauslagen
Mahnauslagen werden gem. § 286 Abs. 1 BGB erhoben und betragen pro Mahnung 5,-- €.

§ 8 Leihinstrumente
Werden von der Musikschule Instrumente gemietet, so richtet sich das Mietentgelt für das jeweilige Instrument nach dem Wiederbeschaffungswert. Das Mietentgelt ist mit dem Schulgeld zu den gleichen Fälligkeitsterminen zu entrichten.

§ 9 Kopierverbot
Das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Noten (egal ob durch Fotokopieren oder mittels anderer Techniken, wie zum Beispiel Scannen, Faxen oder Darstellungen auf Bildschirmen) ist nach § 53 Abs. 4 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers oder des Verlages verboten. Weder der Vorstand der Musikschule noch die Schulleitung übernehmen die Haftung bei Zuwiderhandlungen.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Schulgeldordnung tritt am 01.05.2026 in Kraft.